RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0152

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1108/73 E 6. September 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090152.X02

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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