TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/26 2008/03/0023

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13206000;
E6J;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs1;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §37 Abs5;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2004/03/0178 B 22. November 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0426 21. Februar 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Dezember 2006, Zl. S 20/06-4, betreffend Nichtzuerkennung der Parteistellung in einem Marktanalyseverfahren nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung der Parteistellung in den vor der belangten Behörde geführten Verfahren "M 13/06 a-d und M 13/06 f", abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde dazu aus, dass es sich bei den genannten Verfahren um Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003 handle und nach § 37 Abs 5 TKG 2003 Parteistellung in diesem Verfahren nur das Unternehmen habe, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben würden. Da die beschwerdeführende Partei in den genannten Verfahren nicht Adressatin der Auferlegung, Abänderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen sei, komme ihr keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 26. April 2007, Zl 2007/03/0028-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des in der hg Beschwerdesache Zl 2004/03/0178 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Über die Vorlagefragen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 21. Februar 2008, Rs C- 426/05, entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0020, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. März 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030023.X00

Im RIS seit

30.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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