RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0147

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
KOVG 1957 §45;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2800/55 E 30. Jänner 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Sachverhaltsänderung, die bereits vor Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach dem KOVG (hier: Elternrente) erfolgte, kann nicht im Wege einer Anwendung des § 52 Abs 2KOVG, sondern nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090147.X03

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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