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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J (geboren 1991), vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9588807/0001-III/3/a/2007, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG iA Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem genannten Bescheid wurde das Verfahren bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers vom 7. September 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
2. Diesen Bescheid bekämpft die beschwerdeführende Partei und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer "durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung ein grober, nicht wiedergutzumachende(r) Schaden entstünde", weil er von seiner Großmutter getrennt würde, was einen unerlaubten, mit den Normen der EMRK nicht in Einklang zu bringenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2002, Zl. AW 2002/03/0072.)
4. Die beschwerdeführende Partei hat ihre für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen mit dem aus Punkt 2 ersichtlichen Vorbringen untermauert. Dieses ist aber auf die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichtet und lässt nicht erkennen, inwieweit dem Beschwerdeführer durch den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abspruch - nämlich die Aussetzung eines Verfahrens auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses - ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
5. Schon aus diesem Grund konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden werden, kann dahingestellt bleiben.
Wien, am 26. März 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180163.A00Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008