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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs2;Rechtssatz
Jeder Lehrer ist verpflichtet, der ihm anvertrauten Jugend durch sein gesamtes sittliches Verhalten ein gutes Beispiel zu geben. Auf keinen Fall kann es im Interesse der Lehrer- und Elternschaft hingenommen werden, dass eine Lehrerin ihren als Zuhälter auftretenden Ehemann bei der rücksichtslosen Ausbeutung von Prostituierten als Mittäterin unterstützt. Damit hat die Lehrerin ihre nach § 29 Abs 2 LDG obliegende Verpflichtung in solchem Maße verletzt, dass eine weitere Tragbarkeit in einer öffentl Schule, die an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken hat, bei objektiver Betrachtung nicht mehr angenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X03Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009