RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0153

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §24 Abs1 idF 1986/396;
StrSchG 1969 §31 Abs1;
StrSchG 1969 §39 Abs2 idF 1986/396;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird dem Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sich als beruflich strahlenexponierte Person einer periodisch wiederkehrenden Kontrolluntersuchung zu unterziehen bzw während seiner Tätigkeit im Strahlenbereich ein Dosimeter zu tragen (§ 39 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 31 Abs 1 StrSchG bzw § 39 Abs 2 lit b StrSchG in Verbindung mit § 24 Abs 1 StrSchVO), ist im Spruch des Strafbescheides (Straferkenntnisses) anzuführen, in welchem Zeitraum das vorschriftswidrige Verhalten (Unterlassen) gesetzt und aufrechterhalten wurde. Wurde nämlich die Tat während eines längeren Zeitraumes begangen, ist es zu deren Individualisierung und Konkretisierung erforderlich, deren Anfang und Ende eindeutig zu umschreiben (Hinweis E 18.11.1983, 82/04/0156).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X06

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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