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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §24 Abs1 idF 1986/396;Rechtssatz
Wird dem Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sich als beruflich strahlenexponierte Person einer periodisch wiederkehrenden Kontrolluntersuchung zu unterziehen bzw während seiner Tätigkeit im Strahlenbereich ein Dosimeter zu tragen (§ 39 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 31 Abs 1 StrSchG bzw § 39 Abs 2 lit b StrSchG in Verbindung mit § 24 Abs 1 StrSchVO), ist im Spruch des Strafbescheides (Straferkenntnisses) anzuführen, in welchem Zeitraum das vorschriftswidrige Verhalten (Unterlassen) gesetzt und aufrechterhalten wurde. Wurde nämlich die Tat während eines längeren Zeitraumes begangen, ist es zu deren Individualisierung und Konkretisierung erforderlich, deren Anfang und Ende eindeutig zu umschreiben (Hinweis E 18.11.1983, 82/04/0156).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X06Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009