RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0153

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §2 litk idF 1986/396;
StrSchG 1969 §2 litl idF 1986/396;
StrSchG 1969 §39 Abs2 idF 1986/396;

Rechtssatz

Das StrSchG differenziert bei der Umschreibung des Personenkreises beruflich strahlenexponierter Personen nicht zwischen Inhabern von Bewilligungen, Dienstgebern oder Dienstnehmern. Vielmehr gehört jeder, der eine der im § 2 lit k legcit geregelten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, zu diesen Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X01

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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