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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §2 litk idF 1986/396;Rechtssatz
Das StrSchG differenziert bei der Umschreibung des Personenkreises beruflich strahlenexponierter Personen nicht zwischen Inhabern von Bewilligungen, Dienstgebern oder Dienstnehmern. Vielmehr gehört jeder, der eine der im § 2 lit k legcit geregelten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, zu diesen Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X01Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009