RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0086

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

L20012 Personalvertretung Kärnten
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

ArbVG §34;
LPVG Krnt 1976 §1 Abs2 lita;
PVG 1967 §42;

Rechtssatz

Bei den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt es sich um vom Land erhaltene, selbstständige Organisationseinheiten und - auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufgabenstellung, der Organisation und der räumlichen Trennung - nicht um Teile (Teilstellen) der Dienststelle Verwaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Ist der Bfr arbeitsmäßig in einer von der Dienststelle Verwaltung des Amtes der Landesregierung unterschiedlichen Organisationseinheit tätig, dann kann er - mangels Zusammenlegung -

nicht der Dienststelle "Verwaltung, Amt der Landesregierung" angehören (Hinweis auf die zum B-PVG ergangene Vorjudikatur)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090086.X04

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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