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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
ArbVG §34;Rechtssatz
Bei den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt es sich um vom Land erhaltene, selbstständige Organisationseinheiten und - auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufgabenstellung, der Organisation und der räumlichen Trennung - nicht um Teile (Teilstellen) der Dienststelle Verwaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Ist der Bfr arbeitsmäßig in einer von der Dienststelle Verwaltung des Amtes der Landesregierung unterschiedlichen Organisationseinheit tätig, dann kann er - mangels Zusammenlegung -
nicht der Dienststelle "Verwaltung, Amt der Landesregierung" angehören (Hinweis auf die zum B-PVG ergangene Vorjudikatur)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090086.X04Im RIS seit
19.04.2006