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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
"Ordnungsmäßig" iSd § 41 Abs 1 Z 1 KOVG bedeutet, daß bei "ernst und zielstrebig" betriebenen Studium zwar nicht die Mindesstudienzeit, wohl aber die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen und ähnlichen anderen Prüfungen durchschnittlich erforderliche Studiendauer erreicht werden muß.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ordnungsmäßigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090194.X02Im RIS seit
11.07.2001