RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0194

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Ordnungsmäßig" iSd § 41 Abs 1 Z 1 KOVG bedeutet, daß bei "ernst und zielstrebig" betriebenen Studium zwar nicht die Mindesstudienzeit, wohl aber die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen und ähnlichen anderen Prüfungen durchschnittlich erforderliche Studiendauer erreicht werden muß.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ordnungsmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090194.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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