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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Wenn das Gesetz bestimmt, daß der Anspruch auf Familienzulage bis zur "ordnungsmäßigen Beendigung" des Studiums gebührt, so kann dies vom Wortlaut her gesehen nur bedeuten, daß darunter nicht der tatsächliche Abschluß eines Studiums nach den bestehenden Vorschriften zu verstehen ist, weil ansonsten das Wort "Beendigung" an sich genügt hätte und die Beisetzung des Adjektivs "ordnungsmäßig" gänzlich überflüssig wäre. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden. Ohne sichtbaren Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, daß er überflüssige Worte gebraucht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ordnungsgemäße Beendigung des StudiumsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090194.X01Im RIS seit
11.07.2001