Index
L20012 Personalvertretung KärntenNorm
LPVG Krnt 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus § 1 Abs 1 LPVG ergibt sich eindeutig, dass für die Zuordnung zum Geltungsbereich des LPVG die Rechtsgrundlage für ein bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land, nämlich, ob dieses Dienstverhältnis auf Grundlage eines Kollektivvertrages oder einer dienstrechtlichen Norm geschlossen worden ist, nicht von Bedeutung ist. Genauso wenig ist nach dieser Bestimmung die Art der Tätigkeit (Arbeitsverrichtung) des einzelnen Bediensteten, nämlich, ob dieser mit Aufgaben der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung betraut ist, für die Zuordnung zum Geltungsbereich des LPVG maßgeblich, weil das LPVG auf die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle des Landes Kärnten und nicht auf die Art der bei dieser Dienststelle im Einzelfall verrichteten Tätigkeiten abstellt. Wesentlich für die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des LPVG ist nach § 1 Abs 1 ausschließlich, ob es sich um Bedienstete des Landes handelt, die einer Dienststelle des Landes angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090086.X03Im RIS seit
19.04.2006