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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §31 Abs1;Rechtssatz
Der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG handelt der Gebotsnorm des § 31 Abs 1 im Sinne des § 39 Abs 2 lit a StrSchG dann zuwider, wenn er es unterlassen hat, für die fristgerechte Durchführung einer dem StrahlenschutzG entsprechenden Kontrolluntersuchung der beruflich strahlenexportierten Personen Sorge zu tragen. Soweit es sich dabei um Dienstnehmer handelt, trifft den Bewilligungsinhaber - wie sich in Verbindung mit § 32 Abs 1 StrSchG ergibt - diese Verpflichtung nur, wenn er Dienstgeber ist. Gehört der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG selbst zum Kreis der beruflich strahlenexportierten Personen, so hat er für die (fristgerechte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende) Kontrolluntersuchungen seiner Person zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X04Im RIS seit
22.10.1987