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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass im Errichtungsbescheid und Bewilligungsbescheid für eine zahnmedizinische Röntgenanlage festgehalten wurde, dass der Bfr selbst den Strahlenschutz beim Betrieb dieser Anlage wahrnehmen werde und der Bfr einen Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten der Behörde nicht angezeigt hat, durfte die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungen - davon ausgehen, dass der Bfr zum Kreis der beruflich strahlenexponierten Personen gehört.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X01Im RIS seit
22.10.1987