RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0184

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StrSchG 1969 §2 litl;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass im Errichtungsbescheid und Bewilligungsbescheid für eine zahnmedizinische Röntgenanlage festgehalten wurde, dass der Bfr selbst den Strahlenschutz beim Betrieb dieser Anlage wahrnehmen werde und der Bfr einen Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten der Behörde nicht angezeigt hat, durfte die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungen - davon ausgehen, dass der Bfr zum Kreis der beruflich strahlenexponierten Personen gehört.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X01

Im RIS seit

22.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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