RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0194

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Siehe: 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987 Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989

Rechtssatz

Die unrichtige Zitierung des angewendeten bgld Landesbeamtengesetzes in einem Verhandlungsbeschluss stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Im Hinblick auf die im wesentlichen inhaltliche Gleichheit des anzuwendenden Gesetzes führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, weil es sich bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln muss, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090194.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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