RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1987
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §17 Abs3;
StrSchG 1969 §31 Abs1;

Rechtssatz

Lege non distinguente ist die im § 17 Abs 3 StrSchVO festgelegte Jahresfrist jeweils von der letzten dem Gesetz entsprechend durchgeführten Kontrolluntersuchung ausgehend zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X02

Im RIS seit

22.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten