RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0184

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DGO Graz 1957 §112;
DGO Graz 1957 §113 Abs1 Satz1;
DGO Graz 1957 §113 Abs3;
DGO Graz 1957 §92 Abs1 Satz1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der aus § 113 Dienstordnung und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, daß der zur Entscheidung berufene Disziplinarsenat, der ein Erkenntnis fällt, die rechtserheblichen Beweise selbst aufnehmen und solcherart den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar vernehmen muß. Dieser Grundsatz verbietet die Verwendung eines Verhandlungstoffes, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Er ist verletzt, wenn ein Senatsmitglied an jenem Teil der mündlichen Verhandlung, in dem fünf Zeugen vernommen worden sind, nicht teilnimmt.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090184.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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