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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der aus § 113 Dienstordnung und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, daß der zur Entscheidung berufene Disziplinarsenat, der ein Erkenntnis fällt, die rechtserheblichen Beweise selbst aufnehmen und solcherart den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar vernehmen muß. Dieser Grundsatz verbietet die Verwendung eines Verhandlungstoffes, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Er ist verletzt, wenn ein Senatsmitglied an jenem Teil der mündlichen Verhandlung, in dem fünf Zeugen vernommen worden sind, nicht teilnimmt.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090184.X01Im RIS seit
11.07.2001