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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §200 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine vorläufige Festsetzung von Abgaben ist nur erlaubt, wenn die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist, nicht also, wenn die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: Einheitssatz zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages in einer Kanalabgabenordnung) möglich (zu erwarten) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170150.X01Im RIS seit
12.12.2000