RS Vwgh 1987/10/23 86/17/0150

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1 impl;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc;
LAO Stmk 1963 §152 Abs1;

Rechtssatz

Eine vorläufige Festsetzung von Abgaben ist nur erlaubt, wenn die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist, nicht also, wenn die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: Einheitssatz zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages in einer Kanalabgabenordnung) möglich (zu erwarten) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170150.X01

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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