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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Aus den Worten "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" geht hervor, daß es sich hiebei um Ungewißheiten im Tatsachenbereich handeln muß. Besteht - ungeachtet des Umstandes, daß in der Verordnung der Gemeinde sowohl die Baukosten als auch der Einheitssatz als "vorläufig" bezeichnet werden - hinsichtlich der Tatsache oder des Umfanges der aus dieser Verordnung resuliterenden Abgabepflicht keine Ungewißheit, dann widerspricht die Bezeichnung des Abgabenbescheides als "vorläufig" dem Gesetz (Hinweis E 16.11.1984, 83/17/0163, VwSlg 5931 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170040.X03Im RIS seit
23.10.1987