RS Vwgh 1987/10/23 86/12/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1987
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 4/1988, 31;

Rechtssatz

Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, sind dann zumutbar, wenn sie in ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit von Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (Hinweis auf E 9.4.1970, 0047/70, VwSlg 7775 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120115.X02

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten