Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §200 Abs1 impl;Beachte
Siehe jedoch: 92/13/0097 E 26. Jänner 1994 RS 1;Rechtssatz
Wegen funktioneller Unzuständigkeit darf die Berufungsbehörde (Vorstellungsbehörde) einen bei ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid nicht in einen endgültigen Bescheid ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170150.X02Im RIS seit
12.12.2000