RS Vwgh 1987/10/23 85/17/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1987
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248 impl;
LAO Wr 1962 §193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0140 E 13. Dezember 1985 VwSlg 6062 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus § 193 LAO Wr - entspricht § 248 BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X04

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten