RS Vwgh 1987/10/23 87/17/0193

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Stützt sich die Säumnisbeschwerde eines Bfr auf die Behauptung, über die Berufungen ZWEIER Berufungswerber sei nicht fristgerecht entschieden worden, besteht die Säumigkeit solange als noch EINE BERUFUNG offen ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170193.X03

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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