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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
GmbHG §15aRechtssatz
Bei einem gemäß §15 a GmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer handelt es sich nicht lediglich um einen Vermögensverwalter nach § 54 Abs 2 LAO Wr. Dem § 15a GmbHG kann eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nicht entnommen werden. Es gilt daher auch für den gemäß § 15a GmbHG bestellten Geschäftsführer die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG, wonach die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X06Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022