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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39;Rechtssatz
Die rechtskräftige Verurteilung eines Lehrers wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (gemäß § 212 Abs 1 StGB), begangen im Verhältnis zu einer Person, die zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung noch Schülerin an der damaligen Dienststelle des Bfs war, stellt einen dienstlichen Grund für die Dienstzuteilung des Bfs dar. Die im wesentlichen unveränderte Sachlage und das verhältnismäßig knapp bevorstehende Ende des Schuljahres mit den sich aus einer Rückgängigmachung der Dienstzuteilung ergebenden Problemen rechtfertigen eine Verlängerung der Dienstzuteilung über 90 Tage ohne Zustimmung des Beamten (§ 39 Abs 2 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120260.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010