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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §212 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 161 Abs 2 NÖ AO 1977 stellt eine Ermessensvorschrift dar; anders als nach § 212 Abs 2 BAO ist das Verlangen nach Stundungszinsen in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie hat bei ihrer Ermessensübung, also bei Entscheidung der Frage, ob Stundungszinsen zu fordern sind, vom Gesetzessinn des § 18 NÖ AO 1977 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984170220.X03Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009