RS Vwgh 1987/10/23 84/17/0220

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs2 impl;
LAO NÖ 1977 §161 Abs2;
LAO NÖ 1977 §18;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 161 Abs 2 NÖ AO 1977 stellt eine Ermessensvorschrift dar; anders als nach § 212 Abs 2 BAO ist das Verlangen nach Stundungszinsen in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie hat bei ihrer Ermessensübung, also bei Entscheidung der Frage, ob Stundungszinsen zu fordern sind, vom Gesetzessinn des § 18 NÖ AO 1977 auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984170220.X03

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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