RS Vwgh 1987/10/23 86/12/0190

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1966 §16 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3;
KAG Wr 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn § 9 Abs 2 des Wr KrankenanstaltenG die Qualifikation als Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches als gesetzliches Anstellungserfordernis vorsieht, schließt dies nicht von vornherein aus, dass die Berufspraxis eines Facharztes für die erfolgreiche Verwendung bei der gegebenen Funktion von besonderer Bedeutung sein kann. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Qualifikation als Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches für sich als Anstellungserfordernis Voraussetzung ist, eine besondere Bedeutung aber für eine einschlägige Berufspraxis in Betracht kommen kann (Hinweis E 15.12.1986, 86/12/0060). Unter Heranziehung der leitenden Grundgedanken der DO für Wien muss für den Begriff der "besonderen Bedeutung" im Sinne des § 16 Abs 3 DO der Leitgedanke der Bestimmung zum Tragen kommen, der es möglich macht, einen Beamten im Wege der Vollanrechnung von Vordienstzeiten einen materiellen Ausgleich für einen besonderen Verwendungserfolg zu gewähren, von dem feststeht, dass er ohne solche Vordienstzeiten nur in einem erheblich geringerem Maße eingetreten wäre (Hinweis E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973, hinsichtlich des Begriffes öffentliches Interesse im Sinne des § 16 Abs 3 DO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120190.X02

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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