RS Vwgh 1987/10/23 85/17/0016

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248 impl;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §5 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides bei seinem Vertragspartner Zahlung an die Abgabenbehörde oder Sicherstellung für die allfällige Haftung hätte erreichen können, ist der Haftungsbescheid gegenüber dem Bf als Gesamtrechtsnachfolger des seinerzeitigen Grundeigentümers in nicht rechtswidriger Weise ergangen. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der Nebengebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X05

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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