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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs1;Rechtssatz
Eine Dienstzuteilung stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120260.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010