Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. W in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. April 2006, Zl. KUVS-412/9/2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Tiermaterialiengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 29. Juni 2005 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Tiermaterialiengesetzes eine EUR 750 übersteigende Geldstrafe verhängt. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2005 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/11/0169, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis wird hinsichtlich der näheren Details der Vorgeschichte verwiesen.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2006 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 29. Juni 2005 (erneut) wegen Verspätung zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der mündlichen Verhandlung, stehe fest, dass der erstinstanzliche Strafbescheid dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2005 zu Handen einer Postbevollmächtigten zugestellt worden sei. Nach § 13 Abs. 2 Zustellgesetz sei die Erteilung der Postvollmacht nicht an Formvorschriften gebunden, eine Bevollmächtigung könne auch auf andere als schriftliche Weise erfolgen. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin L. bevollmächtigt, für ihn Postsendungen, auch RSa-Briefsendungen, zu übernehmen. Bereits jahrelang sei die Post für den Beschwerdeführer an die genannte Zeugin übergeben worden. Es habe diese Zeugin als Postbevollmächtigte auch das in Rede stehende erstinstanzliche Straferkenntnis am 1. Juli 2005 für den Beschwerdeführer übernommen, damit sei die Zustellung an ihn gemäß § 13 Abs. 2 Zustellgesetz rechtswirksam erfolgt. Die Berufungsfrist sei somit am 15. Juli 2005 abgelaufen, die erst am 18. Juli 2005 zur Post gegebene Berufung sei verspätet und daher zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG ist die Sendung grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht am 1. Juli 2005 zu seinen eigenen Handen zugestellt worden sei, sondern es sei am 1. Juli 2005 vom Briefträger an die Zeugin L. ausgehändigt worden, welche dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis erst am 4. Juli 2005 übergeben habe. Eine Postvollmacht für die Zeugin L. habe "nicht vorgelegen", weshalb es sich um einen gesetzwidrigen Zustellvorgang gehandelt habe. Da dem Beschwerdeführer erst am 4. Juli 2005 das Straferkenntnis zugekommen sei, sei die Berufung rechtzeitig.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 7. März 2006 unter anderem aus:
"... Da bei mir eine Postzustellung aufgrund der vielen Tiere
schwer möglich ist, übernimmt Fr. L. von mir die Post. Dies war bereits damals so. Meine Post wird schon jahrelang von Fr. L. mit meinem Einverständnis übernommen. Dieses Einverständnis bezieht sich auf sämtliche Briefsendungen - somit auch Rsa-Briefsendungen -
wie im gegenständlichen Fall."
Im Hinblick auf diese Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin L. konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass eine Postvollmacht bestanden hat und die Zustellung der gegenständlichen Sendung mit Übergabe an die Zeugin L. bewirkt war.
Aufgrund der gemäß § 13 Abs. 2 ZustG rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 1. Juli 2005 hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die erst am 18. Juli 2005 zur Post gegebene Berufung verspätet ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110097.X00Im RIS seit
18.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011