RS Vwgh 1987/10/23 87/17/0193

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Hatte zwar ein Berufungswerber seine Berufung vor Einbringung der Säumnisbeschwerde des Bfr zurückgezogen, war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Berufung des anderen Berufungswerbers entschieden und wurde dadurch in die Rechtssphäre des Bfr eingegriffen, weil er ein rechtliches Interesse an der ENDGÜLTIGEN Entscheidung eines durch seinen Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch die Berufungsbehörde besaß, so ist die Säumnisbeschwerde zulässig. Erlässt in diesem Fall die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid über die bei ihr noch anhängige Berufung, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren (uneingeschränkt) einzustellen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170193.X04

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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