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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Hatte zwar ein Berufungswerber seine Berufung vor Einbringung der Säumnisbeschwerde des Bfr zurückgezogen, war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Berufung des anderen Berufungswerbers entschieden und wurde dadurch in die Rechtssphäre des Bfr eingegriffen, weil er ein rechtliches Interesse an der ENDGÜLTIGEN Entscheidung eines durch seinen Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch die Berufungsbehörde besaß, so ist die Säumnisbeschwerde zulässig. Erlässt in diesem Fall die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid über die bei ihr noch anhängige Berufung, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren (uneingeschränkt) einzustellen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170193.X04Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017