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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen. Aus dem AVG lässt sich auch keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten (im Mehrparteienverfahren) im Fall der Berufungsrückziehung bescheidförmig die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170193.X02Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017