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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §171;Rechtssatz
Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X07Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009