RS Vwgh 1987/10/23 85/17/0016

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X07

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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