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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §3 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. W, Mag. Dr. R, Dr. T, Univ. Prof. Dr. S und Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. Juni 2007, Zl. 3/08115, DVR 0017116, betreffend Bestrafung nach dem Salzburger Landes-Polizeigesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Februar 2007, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen worden war, im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel und sei somit nicht zur Niederlassung im Bundesgebiet nach dem NAG berechtigt, er erfülle daher die zur beantragten Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG erforderliche Bedingung nach § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit. nicht.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug insofern zugänglich sei, als der Beschwerdeführer ohne die ausgestellte Bestätigung in Österreich keine zulässige unselbständige Tätigkeit aufnehmen dürfe, was wiederum für ihn auch einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute, weil dadurch der Lebensunterhalt seiner Familie (Ehegattin und Kind) gefährdet sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirke die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft der Ablehnung der beantragten, ohnedies lediglich deklarativen, Bestätigung.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
Gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf
....
l) freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Die Ablehnung der Ausstellung der beantragten (deklarativen) Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ist einem Vollzug nicht zugänglich. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides - und eine darüber hinausgehende Wirkung kommt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Beschwerde nicht zu - könnte den Mangel eines Aufenthaltstitels als Voraussetzung für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht beseitigen.
Bereits aus diesem Grunde konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. März 2008
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090009.A00Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008