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10/10 GrundrechteNorm
KFG 1967 §47 Abs2;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers besteht nur bei Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens. Bei Unterbleiben dieser Angabe ist der Antrag auf Bekanntgabe abzuweisen. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 47 Abs 2 KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110225.X02Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011