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KFGNorm
B-VG Art8Rechtssatz
Da eine Lenkerkontrolle und Fahrzeugkontrolle ihren Zweck nach sofort zu erfolgen hat, darf sich gemäß § 13 Abs 2 zweiter Satz VolksgruppenG der angehaltene Lenker der in deutscher Sprache geführten Amtshandlung selbst dann nicht entziehen, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf eine Amtshandlung in slowenischer Sprache besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X03Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020