RS Vwgh 1987/10/28 86/03/0131

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Index

KFG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AmtsspracheV Slowenisch 1977
B-VG Art8
StV 1955 Art7
VolksgruppenG 1976 §13 Abs2
VolksgruppenG 1976 §2 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Ein Angehöriger der slowenischen Volksgruppe kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum, er habe geglaubt, vor einem Straßenaufsichtsorgan in Klagenfurt eine Amtshandlung in slowenischer Sprache begehren zu können, berufen, weil es ihm zumutbar ist, sich in dem für ihn besonders bedeutsamen Lebensbereich vom tatsächlichen Inhalt der maßgebenden Bestimmungen entsprechend zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, wenn er auf seine dbzgl Frage vom Straßenaufsichtsorgan richtig belehrt wird, dass die Amtssprache in Klagenfurt (nur) Deutsch sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X01

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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