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KFGNorm
AmtsspracheV Slowenisch 1977Rechtssatz
Ein Angehöriger der slowenischen Volksgruppe kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum, er habe geglaubt, vor einem Straßenaufsichtsorgan in Klagenfurt eine Amtshandlung in slowenischer Sprache begehren zu können, berufen, weil es ihm zumutbar ist, sich in dem für ihn besonders bedeutsamen Lebensbereich vom tatsächlichen Inhalt der maßgebenden Bestimmungen entsprechend zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, wenn er auf seine dbzgl Frage vom Straßenaufsichtsorgan richtig belehrt wird, dass die Amtssprache in Klagenfurt (nur) Deutsch sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X01Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020