Das Argument, die in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene property tax sei vergleichsweise höher als die Belastung unbeweglichen Vermögens in Österreich mit Grundsteuer, sodaß insoweit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Doppelbelastung mit Vermögensteuer vorliege, als die property tax die gleichartige, fiktiv zu ermittelnde Grundsteuer übertreffe, ist nicht geeignet, die (für den Bf negative) gem § 48 BAO getroffene Ermessensentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene kumulative Besteuerung von Liegenschaftsvermögen mit Grundsteuer einerseits und Vermögensteuer andererseits wird nämlich nicht dadurch unbillig, daß an die Stelle einer verhältnismäßig geringen innerstaatlichen Grundsteuer eine vergleichbare aber wesentlich höhere ausländische Steuer tritt.