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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs10Rechtssatz
In der Formulierung des Spruches, der Beschuldigte habe Verbandszeug und Warneinrichtung "nicht mitgeführt bzw nicht vorgewiesen" liegt ein den Erfordernissen des § 44 a VStG nicht entsprechender Alternativvorwurf.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X06Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020