RS Vwgh 1987/10/28 86/03/0131

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Index

KFG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AmtsspracheV Slowenisch 1977
B-VG Art8
StV 1955 Art7
VolksgruppenG 1976 §13 Abs2
VolksgruppenG 1976 §2 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Die auf Grund des § 2 Abs 1 VolksgruppenG 1976 ergänzende Verordnung der Bundesregierung BGBl 307/1977 legt fest, bei welchen Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen zugelassen ist. Dienststellen und Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich der Stadt Klagenfurt, insbesondere die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, werden darin nicht genannt. Es kann daher bei Anhaltung durch Polizeibeamte in Klagenfurt keine Amtshandlung in slowenischer Sprache verlangt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X02

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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