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KFGNorm
AmtsspracheV Slowenisch 1977Rechtssatz
Die auf Grund des § 2 Abs 1 VolksgruppenG 1976 ergänzende Verordnung der Bundesregierung BGBl 307/1977 legt fest, bei welchen Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen zugelassen ist. Dienststellen und Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich der Stadt Klagenfurt, insbesondere die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, werden darin nicht genannt. Es kann daher bei Anhaltung durch Polizeibeamte in Klagenfurt keine Amtshandlung in slowenischer Sprache verlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X02Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020