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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Liegt einem Verfahren über Verhängung von Zwangsstrafen ein Baueinstellungsauftrag zu Grunde, dann ist in diesem Verfahren vom Bescheid zur Baueinstellung auszugehen, auch wenn in einem späteren Verfahren mit Bescheid ein Teil jener Arbeiten, deren Einstellung bzw. Beseitigung durch den früheren Bescheid verfügt worden war, genehmigt wird, da die Frage, ob für die bauliche Anlage später eine baubehördliche Bewilligung erteilt wird, für die Erlassung einer Baueinstellungsverfügung gem § 73 Abs 2 Stmk BauO ohne Bedeutung ist. Die Berufungsbehörde hat bei der Überprüfung der von der ersten Instanz erlassenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) zu prüfen, ob diese der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage entsprochen haben.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060021.X01Im RIS seit
28.09.2004