RS Vwgh 1987/10/29 84/06/0021

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §5;

Rechtssatz

Liegt einem Verfahren über Verhängung von Zwangsstrafen ein Baueinstellungsauftrag zu Grunde, dann ist in diesem Verfahren vom Bescheid zur Baueinstellung auszugehen, auch wenn in einem späteren Verfahren mit Bescheid ein Teil jener Arbeiten, deren Einstellung bzw. Beseitigung durch den früheren Bescheid verfügt worden war, genehmigt wird, da die Frage, ob für die bauliche Anlage später eine baubehördliche Bewilligung erteilt wird, für die Erlassung einer Baueinstellungsverfügung gem § 73 Abs 2 Stmk BauO ohne Bedeutung ist. Die Berufungsbehörde hat bei der Überprüfung der von der ersten Instanz erlassenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) zu prüfen, ob diese der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage entsprochen haben.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060021.X01

Im RIS seit

28.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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