RS Vwgh 1987/10/29 87/06/0065

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §35;

Rechtssatz

Aus § 35 Stmk ROG lässt sich eine Parteistellung des Anrainers (Nachbarn) in einem Verfahren betreffend die Teilung von Grundstücken nicht ableiten. Vielmehr kann ein Nachbar nur im Widmungs- oder Baubewilligungsverfahren Rechte, die ihm aus seiner Parteistellung erfließen, geltend machen. (hier: war im Teilungsbescheid der Gemeindebehörde I. Instanz als Auflage vorgesehen, dass die Rechtskraft dieses Bescheides erst mit der Errichtung einer Feuermauer gem § 21 Stmk BauO entlang der neuen Grundgrenze eintritt. Erst in der die Errichtung einer Feuermauer betreffenden Bauverhandlung kann daher der Anrainer Rechte, die ihm durch die BauO eingeräumt sind, geltend machen.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060065.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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