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L92705 Jugendwohlfahrt Kinderheim Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9 / Mühlbacherhofweg 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Jänner 2004, Zl. 3/02-2/2376/1-2004, betreffend Widerruf einer Bewilligung als Träger der freien Jugendwohlfahrt, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 erteilte die Salzburger Landesregierung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 3 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 (JWO 1992) iVm der von der Salzburger Landesregierung erlassenen Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung (im Folgenden: JWVO) die Genehmigung zur Führung der Einrichtung "Intensiv Ambulant Betreute Wohngruppe L" im Rahmen Betreutes Wohnen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b JWVO mit ambulanter Betreuung für Minderjährige. Der beschwerdeführenden Partei wurden drei Betreuungsplätze für Jugendliche mit einem Halbjahres-Betreuungsausmaß von insgesamt 647,4 Stunden zugeteilt, das am 3. September 1999 eingereichte Betreuungs-Konzept für Betreutes Wohnen anerkannt und darüber hinaus mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 näher ausgeführte Kostensätze für Wohn- und Lebenshaltungskosten festgesetzt. Die erteilten Genehmigungen wurden an näher umschriebene Bedingungen geknüpft.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 widerrief die Salzburger Landesregierung gemäß § 34 Abs. 1, 2, 5 und 6 JWO 1992 iVm §§ 1 bis 6 und 10 Abs. 6 JWVO diese Bewilligung mit sofortiger Wirkung. Unter einem wurde ausgeführt, dass die mit dem oben erwähnten Genehmigungsbescheid verbundenen Genehmigungen und Bedingungen außer Kraft träten und keine Kostensätze mit den Jugendämtern mehr verrechnet werden könnten.
Die Salzburger Landesregierung ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Erstens werde auf Grund der an Ort und Stelle festgestellten Beobachtungen der Fachaufsichtsorgane, der Angaben der für die betreuten Jugendlichen zuständigen Jugendämter bzw. der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass im Jahr 2003 eine bewilligungswidrige Überbelegung von bis zu sieben Betreuten bestanden habe. Demnach seien in der Betreuungseinrichtung der beschwerdeführenden Partei folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen betreut worden:
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mj. M.A. (9. Mai bis November 2003),
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mj. M.R. (15. Jänner bis November 2003),
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mj. M.F. (3. September 2000 bis 30. Juni 2003),
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mj. M.W. (5. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2003),
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mj. M.L. (9. Oktober 1997 bis 31. August 2003),
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mj. A.U. (29. März 2002 bis November 2003) und
-
mj. My.W. (12. September 2002 bis November 2003).
Daraus ergebe sich, dass in der Betreuungseinrichtung von Jänner bis April 2003 sechs Jugendliche, im Mai/Juni 2003 sieben Jugendliche, im Juli/August 2003 sechs Jugendliche, im September 2003 fünf Jugendliche und im Oktober 2003 jedenfalls vier Jugendliche betreut worden seien. Auch eine erhebliche Überschreitung der genehmigten Stundenanzahl (halbjährlich 647,4 Stunden laut Genehmigungsbescheid) im Jahr 2002 um insgesamt 1820,2 Stunden und im laufenden Jahr 2003 (ohne November und Dezember) um 2102,2 Stunden sei festgestellt worden.
Zweitens sei hervorzuheben, dass die Genehmigung für die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Formulierung "L Initiative für Sozial und Erlebnispädagogik GmbH" mit der Adresse S(...)-Weg 22 in W. laute. Diese Genehmigung habe das vorgelegte Konzept auf Führung der Einrichtung an dieser Adresse miteingeschlossen. Von der beschwerdeführenden Partei seien zur Abdeckung ihrer Betreuungsleistungen jedoch auch eine 2 Zimmer-Wohnung in der J(...)-Straße 24 in W. "betrieben" worden. Hiefür sei eine Bewilligung iSd § 34 Abs. 2 JWO 1992 iVm den einschlägigen Bestimmungen der JWVO nicht erteilt worden.
Drittens ergebe sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und den vom Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführten Erhebungen, dass im betroffenen Zeitraum insgesamt nur fünf (Teilzeit-)Beschäftigte (inklusive Geschäftsführerin) für die Betreuung von Jugendlichen zur Verfügung gestanden seien. In diesem Zusammenhang sei aus den von der beschwerdeführenden Partei selbst übermittelten Unterlagen die Zahl der zu erbringenden Betreuungsstunden und die Zahl der vorhandenen Beschäftigungsstunden in den Monaten bis Oktober 2003 abzuleiten gewesen (es folgt eine Tabelle, in der monatsweise "zu erbringende Betreuungsstunden" und "vorhandene Beschäftigungsstunden" einander gegenübergestellt sind).
Nach Wiedergabe der im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei führte die Salzburger Landesregierung aus, von der beschwerdeführenden Partei sei unbestritten zur Kenntnis genommen worden
1.
die Bewilligung zum Betrieb von drei Betreuungsplätzen,
2.
die im Sachverhalt festgestellten Überbelegungen im festgestellten Ausmaß "und den betroffenen Minderjährigen",
3. der Betrieb der angegebenen Einrichtungen unter den angeführten Adressen und
4. Anzahl und Ausmaß der angeführten Betreuungs- und Beschäftigungsstunden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass in der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Einrichtung im fraglichen Zeitraum entgegen der Genehmigung der belangten Behörde die Anzahl der betreuten Jugendlichen und das Ausmaß der Betreuungsstunden auf Dauer überschritten und damit den Bestimmungen der §§ 34 und 47 JWO 1992 iVm den Bestimmungen der JWVO zuwidergehandelt worden sei. Die Überschreitung der genehmigten Betreuungsplätze könne nicht als geringfügiges Überschreiten iSd § 4 Abs. 3 JWVO gewertet werden. Der Verweis auf § 7 Abs. 2 JWVO ermögliche nur eine Abweichung mit dem Ziel, eine Auslastung im Jahresschnitt von 94 % zu erreichen. Tatsächlich sei über mehrere Monate eine über der Vollauslastung liegende Überbelegung entsprechend dem festgestellten Sachverhalt erzielt worden, was jedenfalls unzulässig sei.
Gemäß § 2 JWVO dürften erstens Wohneinrichtungen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden, andererseits bedürfe jede Konzeption einer Wohneinrichtung einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Abweichungen von der bewilligten Konzeption ohne Bewilligung seien unzulässig. Die beschwerdeführende Partei habe mindestens eine zusätzlich nicht genehmigte Wohneinrichtung unter der Adresse J(...)- Straße 24 betrieben. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht seien alle konzeptionellen Unterlagen vom Betrieb der Wohneinrichtung mit der Adresse S(...)-Weg 22 ausgegangen. Eine zweite Einrichtungsadresse scheine in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bewilligungsvorgang auf. Das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass dann jegliche Adressänderung der genehmigten Einrichtung einen geänderten Bescheid zur Folge hätte, gehe am Grundgedanken des Bewilligungsverfahrens nach den Vorschriften der JWVO vorbei. Die Behörde habe sich bei der Genehmigung der Plätze von der Eignung der Räumlichkeiten iSd § 6 JWVO zu überzeugen. Eine stillschweigende Erweiterung der bewilligten Betreuungsplätze verhindere, dass die Behörde diese Prüfung durchführen könne. Daher sei jede Änderung bzw. Erweiterung, die Bewilligungsvoraussetzungen betrifft, als Konzeptänderung zu werten. Sowohl der Betrieb mehrerer zusätzlicher Plätze innerhalb der mit drei Betreuungsplätzen genehmigten Einrichtungsadresse S(...)-Weg 22, als auch der Betrieb einer nie genehmigten Einrichtung in der J(...)-Straße 24 mit zwei Betreuungsplätzen stellten eine Änderung der Konzeption dar, die gemäß § 2 JWVO genehmigungspflichtig gewesen wäre. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liege daher jedenfalls vor.
Gemäß § 10 Abs. 6 JWVO habe die Bemessung des Arbeitszeitbedarfes einer ambulant betreuten Wohneinrichtung so zu erfolgen, dass je nach der in der pädagogischen Konzeption vorgesehenen Betreuungsintensität eine wöchentliche Betreuungszeit je Jugendlichem zur Verfügung stehe. Für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zum Jugendamt und dgl. sei ein wöchentlicher Zeitbedarf für die Wohneinrichtung von acht Stunden zu veranschlagen. Da an indirekten Betreuungsstunden gemäß § 10 JWVO je nach Anzahl der betreuten Minderjährigen ein Zusatzbedarf von 4,3 Stunden im Oktober bis zu 17,2 Stunden in den Monaten Mai bis Juni 2003 entstanden sei, erhöhten diese den ausgewiesenen Betreuungsbedarf laut Tabelle um diesen Betrag. Das von den Jugendämtern festgelegte Betreuungsausmaß erreiche oder übersteige aber auch schon ohne Einrechnung dieses vorgeschriebenen wöchentlichen Zeitbedarfs dauerhaft die durch Personal gedeckte mögliche Betreuungsleistung der beschwerdeführenden Partei. Entgegen der entsprechenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei finde die Betreuungsleistung der Geschäftsführerin in dieser Aufstellung sehr wohl Berücksichtigung. Es seien die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Selbst wenn, wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme verlange, eine gewisse Betreuungsleistung der Geschäftsführerin zugestanden werde, sei damit von einer dauernden personellen Unterbelegung im Verhältnis zu den konzeptionellen Anforderungen auszugehen. Als Ergebnis der Sachverhaltsdarstellung gehe daher hervor, dass bei den vorhandenen Mitarbeiter-Ressourcen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen worden sei. Damit sei auch gegen § 34 Abs. 2 JWO 1992 verstoßen worden, nach welcher Bestimmung für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen, die örtliche Lage und die Räumlichkeiten geeignet sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sein müssten.
Zu der in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Entgegnung, dass die zeitweise Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze nicht mehr vorhanden sei, werde ausgeführt, dass die Reduktion der betreuten Jugendlichen ausschließlich auf ausdrückliche Anordnung bzw. unter größten Anstrengungen der Behörde, diesbezügliche Ersatzunterbringungen zur Verfügung zu stellen, habe erreicht werden können. Eine freiwillige Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die beschwerdeführende Partei sei nicht vorgelegen, die Einrichtung sei bis zuletzt nicht bewilligungskonform geführt worden.
Zusammenfassend sei rechtlich auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei als Träger der freien Jugendwohlfahrt mehrfach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb einer Einrichtung iSd § 1 Abs. 1 lit. b JWVO (Betreutes Wohnen) zuwidergehandelt habe. Die beschwerdeführende Partei habe durch die dauernde Überbelegung in erheblichem Ausmaß, den dafür notwendigen Betrieb von zusätzlichen Einrichtungen, die unzureichende Bemessung des Arbeitszeitbedarfes und, mit diesen Punkten zusammenhängend, die Änderung der Konzeption bzw. des Betriebes einer Wohneinrichtung ohne vorausgehende Genehmigung der Landesregierung gegen die rechtlichen Bestimmungen der Salzburger Jugendwohlfahrt verstoßen. Bereits die exzessive Überbelegung der Einrichtung allein sei ein so schwer wiegender Verstoß gegen die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften, dass ein Widerruf der Bewilligung rechtlich zwingend notwendig sei.
Die JWO 1992 sei landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zum JWG des Bundes, welche u.a. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen und sonstigen Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden, regle. Aus diesem Grund sei das Land Salzburg für die Bewilligung und Beaufsichtigung aller Träger der freien Jugendwohlfahrt des Landes zuständig. Die Zuweisung Minderjähriger auf einzelne Betreuungsplätze durch Jugendämter eines anderen Bundeslandes berühre nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Landes Salzburg hinsichtlich der Vollziehung seiner gesetzlichen Bestimmungen zur Bewilligung und Beaufsichtigung von Einrichtungen der Jugendwohlfahrt.
Allgemein umfassten die Ziele und Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt im Rahmen der Förderung der Entwicklung der körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte des jungen Menschen, "auf den Schutz seines Lebens", die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auch die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen und sonstigen Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden. Im Zentrum jeder sozialen Arbeit im Rahmen der Jugendwohlfahrt habe das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu stehen. Die Erbringung dieser Leistungen und das Erreichen dieser Ziele hätten nicht nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch mittels partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Jugendwohlfahrt und den Einrichtungen, die Aufgaben der Betreuung und Förderung wahrnehmen, zu erfolgen. Gerade im sensiblen Bereich der Betreuung von sozial gefährdeten oder benachteiligten Minderjährigen mit zum Teil ausgeprägten Beziehungs- und Sozialisationsdefiziten bis hin zu Missbrauchserfahrungen müsse sich die öffentliche Jugendwohlfahrt auf die Erbringung fachlich einwandfreier Leistungen verlassen können, um ihren Zielen und Aufgaben zum Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gerecht werden zu können. Die beschwerdeführende Partei als Träger von Einrichtungen der Salzburger Jugendwohlfahrt habe durch ihr Verhalten nicht nur die Qualität und Kontinuität der Betreuung bzw. die Erreichung der individuellen und übergeordneten Ziele der Jugendwohlfahrt zum Nachteil der Betroffenen gefährdet, sondern durch dauerhafte Verletzung wesentlicher rechtlicher Bestimmungen auch einer Zusammenarbeit mit dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt jede Basis entzogen. Gemäß § 34 Abs. 5 JWO 1992 lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr vor, weshalb diese zu widerrufen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der JWO 1992, LGBl. Nr. 83 idF der Novelle LGBl. Nr. 120/2003, lauteten (auszugsweise):
"Grundsätze der öffentlichen Jugendwohlfahrt
§ 2. (1) Im Mittelpunkt der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu stehen. Die Persönlichkeit des Minderjährigen ist zu fördern, wobei seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
...
Trägerschaft und Besorgung
§ 6. (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger). Die nicht hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt besorgen das Land und die Träger der freien Jugendwohlfahrt.
...
Heime und ähnliche Einrichtungen
§ 34. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 40), dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt erscheint, dass die Führung des Heimes oder der Einrichtung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Sozialpädagogik erfolgen wird, für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die örtliche Lage und die Räumlichkeiten geeignet sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind. Dabei können auch die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.
(3) Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gebühren Kostenabgeltungen in Form von Tagsätzen. Diese sind für jede einzelne Einrichtung durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen. Die Tagsätze sind so zu bemessen, dass die Kosten für eine ordnungsgemäße Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Minderjährigen gedeckt sind.
(4) Heime und sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, dass die Heime und sonstigen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen weiterhin entsprechen und die geleisteten Tagsätze sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Die Rechtsträger der genannten Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu denselben und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese zu widerrufen. Handelt es sich um Missstände, deren Beseitigung leicht möglich erscheint, kann vor einem allfälligen Widerruf unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst die Beseitigung dieser Missstände aufgetragen werden. Im Fall des Widerrufes der Bewilligung ist gleichzeitig die anderweitige Unterbringung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, über die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen darüber zu enthalten, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festsetzung von Tagsätzen heranzuziehen sind.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der JWVO, LGBl. Nr. 55/2000, lauteten (auszugsweise):
"Bewilligungserfordernis
§ 2. (1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Jede Änderung der Konzeption (§ 1 Abs. 1 lit. a bis c, §§ 4 bis 6) einer Wohneinrichtung bedarf einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Abweichungen von der bewilligten Konzeption ohne Bewilligung sind unzulässig.
...
Pädagogische Voraussetzungen
§ 4. ...
(3) Je betreuter Wohngemeinschaft gemäß § 1 Abs. 1 lit. a sind acht und je ambulant betreuter Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b höchstens drei Betreuungsplätze zu bewilligen. Geringfügige Abweichungen davon können unter Bedachtnahme auf den Auslastungsgrad gemäß § 7 Abs. 2 vorübergehend zugelassen werden.
...
(6) In einem Gebäude darf sich nicht mehr als eine Wohneinrichtung befinden. Eine zweite Wohneinrichtung ist in einem Gebäude ausnahmsweise zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel der Wohneinrichtung nicht widerspricht.
...
Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage,
Größe und Ausstattung
§ 6. (1) Die Lage der Wohneinrichtung ist nach folgenden Kriterien zu wählen:
...
(3) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Wohneinrichtung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen, dem sozialpädagogischen Zweck und dem gesellschaftlichen Durchschnittsstandard entsprechen. Sie haben weiter so beschaffen zu sein, dass Unfälle und Verletzungen möglichst vermieden werden. Jedem Minderjährigen muss seinem Entwicklungsstand und seinen Bedürfnissen entsprechend die Wahrung seiner Privatsphäre möglich sein. Die hygienischen Anforderungen müssen zumindest denen eines durchschnittlichen Familienhaushaltes entsprechen.
(4) Küche und Gemeinschaftsräume müssen so groß sein, dass ein gemeinsames Gruppenleben stattfinden kann. Die Zahl und Anlage der Sanitärräume müssen den Schutz der Intimsphäre der Minderjährigen dem Alter entsprechend ermöglichen.
(5) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, vorhanden sein. Soweit es die Diensteinteilung erfordert, muss auch eine Übernachtungsmöglichkeit für das Betreuungspersonal zur Verfügung stehen.
...
Wirtschaftliche Voraussetzungen
§ 7. (1) Der Rechtsträger der Wohneinrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Der nach den §§ 8 bis 15 zu berechnende Tagsatz hat unter Zugrundelegung einer jährlichen Auslastung der Wohneinrichtung von 94 % die gesamten Kosten abzudecken. Bei Kriseneinrichtungen für Minderjährige ist die Zugrundelegung einer geringeren jährlichen Auslastung zulässig, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Krisenbetreuungsplätzen erforderlich ist.
...
Grundsätze der Personalbemessung
§ 10. (1) Bei der Bemessung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit eines Dienstnehmers von 1640 Stunden auszugehen.
...
(6) Bei der Bemessung des Arbeitszeitbedarfes einer ambulant betreuten Wohneinrichtung für Jugendliche hat so zu erfolgen, dass je nach der pädagogischen Konzeption vorgesehenen Betreuungsintensität eine wöchentliche Betreuungszeit von durchschnittlich 3, 7, 14 oder 21 Stunden je Jugendlichen, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von einem halben Jahr zur Verfügung steht. Für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche und Kontakte zum Jugendamt und dgl. ist eine wöchentlicher Zeitbedarf für die Wohneinrichtung von acht Stunden zu veranschlagen.
...
Betriebsvorschriften
Allgemeines
§ 16. (1) Der Betrieb der Wohneinrichtung muss dem bewilligten Konzept entsprechen. Insbesondere dürfen nur Personen eingesetzt (beschäftigt) werden, die dem bewilligten Personalkonzept entsprechen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
..."
2.1. Die beschwerdeführende Partei führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, sie habe bereits in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass sich in der Betreuungseinrichtung auch Jugendliche befänden, die von Einrichtungen des Landes Oberösterreich zugewiesen worden seien. Die belangte Behörde sei diesem Einwand jedoch nicht weiter nachgegangen und habe im angefochtenen Bescheid "keine Unterscheidung dieser Jugendlichen" durchgeführt. Die JWO 1992 sei grundsätzlich auf das Bundesland Salzburg beschränkt. Sie habe "daher keine hoheitliche Kompetenz über privatrechtliche Vereinbarungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und Jugendwohlfahrtsträgern aus anderen Bundesländern abgeschlossen werden". Selbst wenn die JWO 1992 im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid die Rahmenbedingungen für die Betreuung von Jugendlichen bis ins Detail regle, dürfe nicht übersehen werden, dass es sich bei der Übernahme eines einzelnen Betreuungsfalles um einen Vertrag zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und der Einrichtung handle. Gegenstand eines solchen Vertrages sei die Erbringung einer Betreuungsleistung gegen Entgelt, im Kern verbleibe demnach eine zivilrechtliche Vereinbarung. Der belangten Behörde stehe es zu, eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob die Auflagen für die von ihr genehmigten drei Betreuungsplätze eingehalten werden. Es stehe ihr jedoch nicht zu, der beschwerdeführenden Partei zu untersagen, mit Dritten, natürlichen oder juristischen Personen, zivilrechtliche Vereinbarungen abzuschließen. Insbesondere stehe es ihr nicht zu, Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen des Landes Oberösterreich zu untersagen oder in das eigene Kontingent miteinzurechnen, zumal diese Vereinbarungen auf den in Oberösterreich geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen beruhten und die Kosten hiefür auch von den oberösterreichischen Stellen getragen worden seien. Gerade diesem finanziellen Aspekt komme besondere Bedeutung zu. Der Bewilligungsbescheid befasse sich keineswegs nur mit der grundsätzlichen Eignung einer Einrichtung in räumlicher und fachlicher Hinsicht. Vielmehr zeige sich, dass es offenkundig darum gehe, die vorhandenen finanziellen Mittel auf die anerkannten Einrichtungen aufzuteilen. Einzig und allein aus diesen finanziellen Überlegungen heraus seien die Betreuungsplätze bei der Beschwerdeführerin auf drei begrenzt worden. Umso weniger könne daher die Übernahme von weiteren Betreuungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde von dieser versagt werden. Die belangte Behörde hätte daher genau zu erheben gehabt, welche Betreuungsvereinbarungen ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen seien und welche außerhalb desselben lägen. Entsprechende Feststellungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Begrenzung auf drei Betreuungsplätze im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde nicht überschritten worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie anfangs ausgeführt, wurde der beschwerdeführenden Partei mit dem oben erwähnten Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2000 die Führung der Einrichtung "Intensiv Ambulant Betreute Wohngruppe L" im Rahmen Betreutes Wohnen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b JWVO mit ambulanter Betreuung für Minderjährige bewilligt (Z. 1 des Bewilligungsbescheides). Dieser Einrichtung wurden unstrittig drei Betreuungsplätze für Jugendliche mit einem Halbjahres-Betreuungsausmaß von insgesamt 647,4 Stunden zugeteilt (Z. 2 des Bewilligungsbescheides).
Der Bewilligungsbescheid steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 JWVO, wonach je ambulant betreuter Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b JWVO höchstens drei Betreuungsplätze bewilligt werden dürfen. Auf der Basis des Bewilligungsbescheides gibt es nicht den geringsten Anlass für Zweifel, dass der beschwerdeführenden Partei die Übernahme weiterer Jugendlicher öffentlichrechtlich nicht erlaubt war. Dagegen kann auch die Bezugnahme auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Land Oberösterreich nicht ins Treffen geführt werden. Im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich der JWO 1992 sowie der darauf beruhenden JWVO ist die ambulante Betreuung von Jugendlichen eben nur in dem von der Salzburger Rechtsordnung im Zusammenwirken mit dem Bewilligungsbescheid vorgegebenen Umfang zulässig. Dass es sich bei den Jugendlichen, die über die bewilligte Zahl von drei Jugendlichen hinaus in der Einrichtung der beschwerdeführenden Partei betreut wurden, um vom Land Oberösterreich vermittelte Jugendliche handelte, vermag daran nichts zu ändern. Der im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf, die beschwerdeführende Partei hätte sich durch die Betreuung von mehr als drei Jugendlichen über den Bewilligungsbescheid hinweggesetzt, ist demnach nicht zu beanstanden.
2.2. Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid auch insofern für rechtswidrig, als der Bewilligungsbescheid keinerlei Auflage enthalte, dass die Betreuung nur unter der Adresse S(...)-Weg 22 durchgeführt werden dürfe. Im konkreten Fall sei es darum gegangen, einer Jugendlichen, bei der schon eine Vielzahl von Maßnahmen "nicht gegriffen" hätte, eine weitere Unterstützung zu geben. Diese Jugendliche sei zuvor aus diversen Heimen und Wohngemeinschaften "ausgerissen". Die Unterbringung an der Adresse S(...)-Weg 22, wiederum in einer wohngemeinschaftsähnlichen Situation, hätte daher nur die Wiederholung bereits gescheiterter Versuche dargestellt. Es habe daher die Alternative gegeben, wiederum den Versuch einer Eingliederung in einer Einrichtung durchzuführen und damit zu riskieren, dass sie wieder ausreißt, oder aber ihr eine große Eigenständigkeit zu gewähren, damit aber den Kontakt nicht gänzlich abreißen zu lassen. Die beschwerdeführende Partei habe sich für die zweite Variante entschieden, die letztendlich auch zum Erfolg geführt habe. Diese Maßnahme sei mit den zuständigen Sachbearbeitern des Jugendamtes abgesprochen gewesen. Selbst wenn man sohin von einer "Ausdehnung ausginge", so sei dies auf Grund der konkreten Situation unbedingt erforderlich gewesen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die beschwerdeführende Partei lässt unbestritten, dass sie zumindest temporär Jugendliche auch an der im angefochtenen Bescheid genannten Adresse J(...)-Straße 24 betreut habe. Die beschwerdeführende Partei übersieht mit ihrem Vorbringen, dass sich aus der JWVO sehr wohl ergibt, dass die Bewilligung auf eine bestimmte Örtlichkeit zu beziehen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 6 JWVO, der im Abs. 1 die Kriterien für die Lage der Wohneinrichtung regelt und im Abs. 3 normiert, dass die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Wohneinrichtung dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen entsprechen müssen. Gemäß § 2 Abs. 2 JWVO bedarf jede Änderung der Konzeption (Hinweis auf § 1 Abs. 1 lit. a bis c und §§ 4 bis 6 JWVO) einer Wohneinrichtung einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Abweichungen von der bewilligten Konzeption ohne Bewilligung sind unzulässig. Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel daran, dass der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2000 auf die Führung der Einrichtung an der Adresse S(...)-Weg 22. bezogen war. Mit der Betreuung mindestens einer zusätzlichen Jugendlichen an einer anderen Adresse - letzteres wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten - wurde daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, der Bewilligungsbescheid ebenfalls überschritten.
2.3. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass nach § 34 Abs. 5 erster Satz JWO 1992 die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde übersieht allerdings, dass gemäß § 34 Abs. 5 zweiter Satz JWO 1992 dann, wenn es sich um Missstände handelt, deren Beseitigung leicht möglich erscheint, vor einem allfälligen Widerruf unter Setzung einer angemessen Frist zunächst die Beseitigung dieser Missstände aufgetragen werden kann.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass im Zeitpunkt der Erlassung desselben eine Überbelegung der von der beschwerdeführenden Partei geführten Einrichtung ebenso wenig vorlag wie die Betreuung von Jugendlichen an der Adresse J(...)-Straße 24. Aus der oben genannten Bestimmung des § 34 Abs. 5 zweiter Satz JWO 1992 ist ersichtlich, dass der Beseitigung der Missstände - unter Aufrechterhaltung der Bewilligung - der Vorrang gegenüber einem sofortigen Widerruf zukommt. Die belangte Behörde hätte daher in Ansehung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachlage (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zu berücksichtigen gehabt, dass die wesentlichen Missstände, die sie zum Anlass für den Widerruf genommen hat, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr vorlagen. Damit erweist sich der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtswidrig. Soweit die belangte Behörde in der Bescheidbegründung versucht, den Wegfall eines für die Jugendwohlfahrt erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Land Salzburg als für den Widerruf ausschlaggebend herauszustreichen, ist ihr zu entgegnen, dass § 34 Abs. 5 JWO 1992 einen allein darauf gestützten Widerruf der Bewilligung nicht vorsieht.
2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. März 2008
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004110033.X00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008