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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan (hier: Landesreg) "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 sein; es kann daher kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan die Entscheidungspflicht verletzten (daher Zurückweisung der gegen die Landesreg gerichteten Säumnisbeschwerde). (Hinweis auf E 9.6.1978, 1201/78, VwSlg 9590 A/1978)
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060112.X01Im RIS seit
14.03.2006