RS Vwgh 1987/10/29 86/06/0003

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §28 Abs1 idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §30 Abs4 idF 1984/019;
BauRallg;

Rechtssatz

Ergibt sich aus den bei der Bauverhandlung vorliegenden Plänen die genaue Lage der Gebäude, deren Gestaltung, Umfang und Größe und die wesentliche Raumeinteilung, dann hat ein Nachbar, der noch dazu von allem Anfang an anwaltlich vertreten war, bereits in der Bauverhandlung zur Vermeidung der Präklusionsfolgen Einwendungen vorzubringen. Macht der Nachbar bei der Verhandlung rechtzeitig nur die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu seiner Grundgrenze nach der BauO geltend, führt dies auch in der Folge nur diesbezüglich zu einer Änderung des Bauvorhabens und zu gewissen planlichen Änderungen und Ergänzungen, dann sind dem Nachbarn jene Umstände, die ihn zu den in der Folge von der Behörde als verspätet gewerteten Einwendungen wegen Verstoßes gegen den Teilbebauungsplan (unzulässige Firstrichtung, Geschoßzahl und Widmung) veranlassten, nicht erst durch die Planänderungen erkennbar geworden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060003.X01

Im RIS seit

02.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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