RS Vwgh 1987/10/29 87/06/0107

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §27 idF 1984/019;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 a AVG trifft Vorsorge, dass einer unvertretenen Partei durch Verfahrensfehler keine Nachteile entstehen. Einer Partei muss daher im Berufungsverfahren die erforderliche GELEGENHEIT zur Modifikation ihres Bauprojektes gegeben werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Allerdings ist es Sache der Partei, dann im Rahmen des Berufungsverfahrens diese Projektänderung (hier: bestand sie lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses) auch vorzunehmen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060107.X02

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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