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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 a AVG trifft Vorsorge, dass einer unvertretenen Partei durch Verfahrensfehler keine Nachteile entstehen. Einer Partei muss daher im Berufungsverfahren die erforderliche GELEGENHEIT zur Modifikation ihres Bauprojektes gegeben werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Allerdings ist es Sache der Partei, dann im Rahmen des Berufungsverfahrens diese Projektänderung (hier: bestand sie lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses) auch vorzunehmen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060107.X02Im RIS seit
14.03.2006