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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG kann nur ein Bereich sein, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Dies führt in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes (typisch dafür ist die Rechtsstellung von Nachbarn in baubehördlichen Bewilligungsverfahren) zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060292.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018