RS Vwgh 1987/10/29 86/06/0292

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG kann nur ein Bereich sein, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Dies führt in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes (typisch dafür ist die Rechtsstellung von Nachbarn in baubehördlichen Bewilligungsverfahren) zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060292.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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