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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Haben Bauwerber und Nachbarn sich über ihre einander widersprechenden Interessen bei der Verhandlung geeinigt und einen Vergleich abgeschlossen so können Nachbarn später nicht zu Recht (mit neuen Einwendungen) das Projekt bekämpfen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060292.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018