TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/27 2005/07/0070

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §103;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache der G-Privatstiftung in B, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2005, Zl. UW.4.1.6/0060- I/5/2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben .

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 10. Februar 2000 ersuchte die L. GmbH (= Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) um wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom 21. Juli 1993 wasserrechtlich bewilligten Trockenbaggerung auf den Teilflächen auf Gst. Nr. 3844, 3855, 2856 und 2852, je KG B.

Mit Bescheid des LH vom 16. Juli 2003 wurde gemäß § 99 WRG 1959 und § 56 AVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 der Richtlinie 97/11/EG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten festgestellt, dass das mit Antrag vom 10. Februar 2000 zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung der mit Bescheid des LH vom 21. Juli 1993 wasserrechtlich bewilligten Materialentnahmestätte in der KG B. einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie des Rates 97/11/EG unterzogen werden muss.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2004 wurde der Feststellungsbescheid des LH vom 16. Juli 2003 betreffend Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG des Rates gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

In der Folge wurde daher das Verfahren beim LH fortgesetzt. Bei einer Überprüfung der vorgelegten Unterlagen kam der LH zum Schluss, dass diese nicht ausreichend seien. So habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 u.a. ausgeführt, es sei auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen eine nachvollziehbare Prüfung der Einhaltung der für Trockenbaggerungen geltenden Vorgaben insofern nicht möglich, als

-

das Niveau des Geländes im Bereich der Erweiterungsfläche aus dem Lage- und Höhenplan nicht ersichtlich werde,

-

eine lagerstättenkundliche Beschreibung zum Nachweis des Vorhandenseins von grubeneigenem Material in entsprechender Menge und Qualität zur Herstellung der Grundwasserdeckschicht bis zu einem Niveau von zumindest 2,0 m über HHGW nicht zur Verfügung stehe,

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die Angaben zur Anhebung der Grubensohle bis auf ein Niveau von 2,0 m über HGW widersprüchlich bzw. zweideutig seien, d.h. während auf der einen Seite ausschließlich der Einsatz von Überlagerungsmaterial dargelegt werde, finde sich auf der anderen Seite unter Punkt 9. des Technischen Berichtes, dass zur Anhebung der Grubensohle bis 2,0 m über HGW 1,50 m Zwischenbodenschüttung und 0,50 m Humus eingesetzt würden und es stehe dies im Widerspruch zum Antragsgegenstand, wonach Humusmaterial erst ab einem Niveau von 2,0 m über HGW eingesetzt werde,

-

unklar sei, ob der der Ausarbeitung der Projektsunterlagen zugrunde gelegte HGW-Wert dem für die wasserwirtschaftliche Beurteilung relevanten HHGW-Wert entspreche und auf den Erweiterungsbereich übertragbar sei.

In einer Stellungnahme vom 30. November 2004 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz insbesondere aus, das Erweiterungsprojekt sei nicht vollständig beurteilbar, weil wesentliche Angaben fehlten. Widersprüche bestünden bezüglich der Aufhöhung. Abzuklären sei, mit welchem Material die Aufhöhung tatsächlich erfolgen solle. Entsprechend dem Projekt solle die Böschungssanierung mit Fremdmaterial erfolgen. Dazu sei auszuführen, dass Böschungen generell im gewachsenen Boden standsicher zu belassen seien.

Die Massenbilanzen - so der wasserbautechnische Amtssachverständige weiter - seien nicht verifizierbar. Es fehle ein Lage- und Höhenplan des unverritzten Geländes in Meter über Adria. Es werde davon ausgegangen, dass eine lagerstättenkundliche Beschreibung vorliege, diese dem Projekt aber nicht angeschlossen worden sei (aus dem MinroG-Verfahren). Zur Abklärung, ob die hydrogeologischen Daten aus dem Jahre 1988 noch Gültigkeit hätten, sei eine Stellungnahme der Abteilung WA5 des Amtes der NÖ. Landesregierung erforderlich (einheitlicher HHGW ?).

Der LH forderte daher die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 unter Beilage der vorgenannten Äußerungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die Projektsergänzungen bis spätestens 31. Dezember 2004 vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, falls die Unterlagen innerhalb der festgesetzten Frist nicht übermittelt würden.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

Mit Antrag vom 30. Dezember 2004 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Fristerstreckung.

Mit Bescheid des LH vom 10. Jänner 2005 wurde das Ansuchen der L. GmbH vom 10. Februar 2000 um wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid des LH vom 21. Juli 1993 wasserrechtlichen bewilligten Trockenbaggerung auf Teilflächen auf Gst. Nr. 3844, 3855, 3856 und 3852, je KG B., welches von der beschwerdeführenden Partei gemäß einer Eingabe an die Wasserrechtsbehörde vom 18. März 2002 voll inhaltlich übernommen wurde, zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei unter Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen nachzubringen. Sie habe innerhalb der gesetzten Frist diese Unterlagen nicht nachgebracht. Die Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG - 4 Wochen - sei ausreichend gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2005 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der LH habe festgestellt, dass erforderliche Unterlagen gemäß § 103 WRG 1959 dem Antrag nicht angeschlossen gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei sei daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen bis 31. Dezember 2004 nachzureichen. Dies sei nicht geschehen. Die beschwerdeführende Partei habe stattdessen einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt. Der Verbesserungsauftrag sei der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 6. Dezember 2004 zugestellt worden. Der Fristerstreckungsantrag sei am 30. Dezember 2004 bei der Behörde (LH) mit der Begründung einer urlaubsbedingten Abwesenheit der mit der Sache befassten Personen eingelangt. Die Begründung sei nicht überzeugend, weil ein solcher Antrag bereits gleich im Anschluss an die Zustellung am 6. Dezember 2004 hätte gestellt werden können bzw. ein Vertreter mit der Sache hätte beauftragt werden können. Die Frist zur Verbesserung werde dadurch nicht gehemmt.

In der Berufung bringe die beschwerdeführende Partei etwas gänzlich Anderes vor, nämlich dass nicht erkennbar gewesen sei, welche Unterlagen vorzulegen seien. § 103 WRG 1959 bestimme die vorzulegenden Unterlagen. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 103 WRG 1959 die vorzulegenden Unterlagen genau aufgezählt seien und überdies im Verbesserungsauftrag die vorzulegenden Unterlagen weiters präzisiert worden seien. Gemäß § 103 WRG 1959 sei der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung u.a. mit Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer sowie bei Wasserbenutzungsanlagen über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen zu versehen. Die Antragstellerin habe daher keine Zweifel haben können, welche Unterlagen die Behörde verlange. Ein Lage- und Höhenplan, eine lagerstättenkundliche Beschreibung, Angaben über das einzusetzende Material sowie projektsbezogene Angaben zum HHGW-Wert (Höchster Grundwasserstand in einem bestimmten Zeittraum) seien für einen Antrag auf Trockenbaggerung keinesfalls ungewöhnlich, ja geradezu unerlässlich, um überhaupt festzustellen, ob eine Trockenbaggerung möglich sei.

Der Umstand, dass die Behörde jahrelang untätig gewesen sei, müsse bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verbesserungsauftrages außer Betracht bleiben und könne von der beschwerdeführenden Partei nicht gegengerechnet werden.

Die Beibringung eines Datensatzes (projektsbezogene Angaben zum HHGW für eine Trockenbaggerung) sei derart projektsrelevant, dass das Fehlen im Antrag erstaunlich sei, zumal anhand dieser Werte das Projekt letztlich beurteilt werde, um eine Grundwassergefährdung abzuschätzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, die erstmals in den beiden Amtssachverständigengutachten geforderten Unterlagen gingen weit über das in § 103 WRG 1959 verlangte Ausmaß hinaus und seien in diesem Umfang auch für die Antragstellerin nicht als erforderlich erkennbar gewesen. So verlange § 103 WRG 1959 weder die Vorlage einer lagerstättenkundlichen Beschreibung (eine solche Verpflichtung kenne lediglich das MinroG), noch die Vorlage eines hydrogeologischen Datensatzes über den HHGW-Wert (weil dieser im Regelfall mit dem von der Beschwerdeführerin ohnedies vorgelegten HGW-Wert identisch sei), noch den Nachweis der absorptiven Eigenschaften (Tonmineralgehalt) des eingesetzten Materials.

Es möge zwar stimmen, dass in Einzelfällen der Nachweis der absorptiven Eigenschaften (Tonmineralgehalt) des eingesetzten Materials von den Wasserrechtsbehörden verlangt werde, doch treffe dies nur in jenen Fällen zu, in denen die Trockenbaggerung bis zu einem Niveau von 2 m unter HHGW durchgeführt werde. Antragsgegenstand sei jedoch die Bewilligung einer Trockenbaggerung bis 2 m über HHGW. In solchen Fällen sei üblicherweise kein Nachweis der absorptiven Eigenschaften über Tonmineralgehalt vorzulegen.

Im vorliegenden Fall sei es daher für die Beschwerdeführerin nicht von vornherein oder gar eindeutig erkennbar gewesen (und habe auch nicht erkennbar sein können), welche weiteren Unterlagen im Verfahren vorzulegen sein würden, zumal die Behörde erster Instanz selbst Gutachten habe einholen müssen, um diese Frage - nach einer Verfahrensdauer von mittlerweile fünf Jahren - zu klären.

Darüber hinaus sei als relevanter Zeitpunkt für die Erkennbarkeit der vorzulegenden Unterlagen wohl der Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen, somit der 10. Februar 2000. Später eintretende Änderungen bei den üblicherweise vorzulegenden Unterlagen könnten der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.

Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof aber die Auffassung vertreten sollte, dass die vom Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz vom 1. Dezember 2004 umfassten Unterlagen zu Recht verlangt worden seien, so sei dennoch die Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG unangemessen kurz und der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet:

Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stelle ein Formgebrechen dar. Dies gelte auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt seien, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen würden, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich seien und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben worden seien.

In seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0184, habe der Verwaltungsgerichtshof zu den in § 103 WRG 1959 ausdrücklich angeführten Unterlagen ausgeführt, dass für den Antragsteller insoweit erkennbar sei, mit welchen Unterlagen er seinen Antrag auszustatten habe. Diese ausdrücklich genannten Unterlagen müssten daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein; eine nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist diene insoweit lediglich dem Zweck, solche Unterlagen nachzureichen.

Anderes gelte jedoch in jenen Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - der Gesetzgeber für den Antragsteller nicht zweifelsfrei und eindeutig erkennbar festlege, welche Unterlagen erforderlich seien.

Im Gesetz nicht erwähnte weitere Unterlagen könnten zwar im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich werden (was im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin auch nicht grundsätzlich bestritten werde); dann aber müsse eine Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0228).

Im vorliegenden Fall habe die Behörde erster Instanz erst im Zuge des amtswegig zu führenden Ermittlungsverfahrens die von der Beschwerdeführerin vorzulegenden Unterlagen konkretisiert und der Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2004 deren Vorlage aufgetragen. Da sich das Erfordernis der Vorlage dieser zusätzlichen Unterlagen nicht unmittelbar aus § 103 WRG 1959 ergebe, hätte eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Beschaffung dieser zusätzlichen Daten angemessen sein müssen. Im Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2004, der überdies erst am 6. Dezember 2004 zugestellt worden sei, habe die Behörde erster Instanz jedoch lediglich eine Frist zur Nachreichung der geforderten Unterlagen bis 31. Dezember 2004 gesetzt; zu diesem Zweck sei die Frist zu kurz bemessen gewesen.

Angesichts des Umfanges der geforderten Unterlagen und wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sei daher eine Fristsetzung von 19 Werktagen (unter ihnen der 24. und der 31. Dezember) zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen unangemessen kurz. Dies müsse umso mehr gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Unterlagen erst hätten beschafft werden müssen, weil deren Vorlage für den Betroffenen nicht vorhersehbar gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid leide aber auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, auf die in der Berufung erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin zur Angemessenheit der Fristsetzung einzugehen und sich mit diesen Einwänden auseinander zu setzen und darüber abzusprechen. Der Berufungsbescheid spreche lediglich darüber ab, dass die im Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2004 verlangten zusätzlich vorzulegenden Unterlagen keinesfalls ungewöhnlich seien und darüber hinaus auch durch den Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2004 weiter präzisiert würden. Auf die in der Berufung vorgebrachte Argumentation, dass die vorzulegenden Unterlagen erst durch den Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2004 konkretisiert worden seien und sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zweifelsfrei ergäben und die Fristsetzung daher zur Beschaffung dieser Dokumente hätte angemessen sein müssen, gehe die belangte Behörde nicht ein.

Der angefochtene Bescheid leide schließlich an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG zu ermitteln. So schreibe die belangte Behörde, dass die gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist vier Wochen betragen habe; dies sei rechnerisch nicht korrekt, weil der Verbesserungsauftrag nachweislich erst am 6. Dezember 2004 zugestellt worden sei und somit lediglich 19 Werktage (unter ihnen der 24. und der 31. Dezember) zur Verfügung gestanden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei replizierte auf die Gegenschrift, woraufhin die belangte Behörde eine Gegenäußerung abgab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 103 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 lautet:

"(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 ist aufgrund des Art. I Z. 61 dieser Novelle insofern auch für § 103 (Abs. 2) WRG 1959 eine Änderung eingetreten, als die Bezeichnung "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wortfolge "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" ersetzt wurde. Eine Änderung hinsichtlich der nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 vorzulegenden Unterlagen ist durch diese Novelle nicht erfolgt. Es war daher hinsichtlich der im Beschwerdefall vorzulegenden Unterlagen § 103 WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 155/1999 anzuwenden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die ihr abverlangten Unterlagen gingen weit über das in § 103 WRG 1959 verlangte Ausmaß hinaus. Aus dem Zusammenhang dieses Vorbringens mit weiteren Beschwerdeausführungen ("Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof aber die Auffassung vertreten sollte, dass die vom Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz vom 1. Dezember 2004 umfassten Unterlagen zu Recht verlangt wurden, so ist dennoch die Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG unangemessen kurz") und aus der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei der Auffassung ist, die Forderung der Wasserrechtsbehörde nach Beibringung der ihr abverlangten Unterlagen finde im § 103 WRG 1959 keine Deckung.

Bei den dem Beschwerdeführer abverlangten Unterlagen handelt es sich nicht um solche, die von Vornherein keine Deckung im § 103 WRG 1959 finden könnten. Bei der Frage, ob die in Rede stehenden Unterlagen unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich sind, handelt es sich (auch) um eine Sachfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0228). Den Ausführungen der Sachverständigen über die Erforderlichkeit dieser Unterlagen wird von der beschwerdeführenden Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 103 WRG 1959 iVm § 13 Abs. 3 AVG idF vor der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158, ausgesprochen, dass das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen ein Formgebrechen darstellt. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/0104). Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0228).

Durch die AVG-Novelle 1998 wurde im § 13 Abs. 3 erster Satz der Ausdruck "Formgebrechen" durch das Wort "Mängel" ersetzt.

Beim Fehlen von Unterlagen iSd § 103 WRG 1959 handelt es sich um "Mängel" des Antrages. Die zitierte Rechtsprechung ist daher weiterhin anwendbar.

In § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 wird lediglich allgemein auf die "erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen" verwiesen. In § 103 Abs. 1 WRG 1959 sind jedoch nähere Angaben zum "HHGW-Wert", dessen besondere Projektsrelevanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehoben wird, oder etwa der vom wasserbautechnischen Amtssachverständige ergänzend geforderten Lage- und Höhenplan des unverritzten Geländes nicht erwähnt.

Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich sein. Keinesfalls aber ist für die Antragstellerin ohne behördliche Konkretisierung von vornherein klar ersichtlich, dass die genannten Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind. Die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG musste daher im Beschwerdefall zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein.

In der Berufung verwies die beschwerdeführende Partei auch darauf, dass die von der Behörde geforderten ergänzenden Unterlagen zu einem Großteil erst hätten beschafft werden müssen, wofür die bis Ende Dezember 2004 gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei.

Da die Frist nicht zuletzt wegen der in den Monat Dezember fallenden Feiertage für die - nach Behauptung der beschwerdeführenden Partei teilweise erst - erforderliche Beschaffung der von der Behörde geforderten Unterlagen zu kurz war, durfte der Antrag der Beschwerdeführerin nicht nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. Es erübrigt sich daher noch näher auf das weitere Beschwerdevorbringen und insbesondere auf die von der Behörde nicht gewährte Fristverlängerung näher einzugehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. März 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X00

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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