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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird um die Baubewilligung für einen Anbau an ein schon bestehendes Bauwerk angesucht, dann ist "Sache" des gemeindebehördlichen und damit auch des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der beantragten Baubewilligung. Aus welcher Bestimmung sich hingegen die Zulässigkeit ergibt, hat auf die Identität der Sache keinerlei Einfluss (hier: Bejahung der Zulässigkeit des Projektes nicht nach § 12 Abs 1 Z 1 lit c Slbg ROG sondern nur nach § 24 Slbg ROG.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060188.X02Im RIS seit
11.07.2005