RS Vwgh 1987/10/29 87/06/0107

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §27 idF 1984/019;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Projektänderung, die lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses besteht (hier: statt drei Vollgeschossen sind nach gültigem Bauplan bloß zwei Vollgeschosse zuzüglich ausgebautem Dachgeschoß zulässig), ohne sonstige Veränderungen vorzusehen, steht der Identität der "Sache" nicht entgegen und kann daher auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060107.X03

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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