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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Projektänderung, die lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses besteht (hier: statt drei Vollgeschossen sind nach gültigem Bauplan bloß zwei Vollgeschosse zuzüglich ausgebautem Dachgeschoß zulässig), ohne sonstige Veränderungen vorzusehen, steht der Identität der "Sache" nicht entgegen und kann daher auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060107.X03Im RIS seit
14.03.2006